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Es kann viele Gründe geben, weshalb jemand seine Verwandten enterbt. Der Erblasser darf dies in einem gültigen Testament auch frei bestimmen. Die Testierfreiheit garantiert es ihm. Doch diese Testierfreiheit kennt eine gesetzliche Grenze, die im Erbrecht verankert ist. Genauer gesagt das Pflichtteilsrecht sichert den Erben aus naher Verwandtschaft einen gewissen Betrag, den Pflichtteil zu. Freibetrag und Schenkung verringern diesen Anteil.
Zunächst einmal sind alle testamentarisch ausgeschlossenen Abkömmlinge eines Erblassers pflichtteilsberechtigte Erben nach Erbrecht. Kinder, Kindeskinder, nichteheliche Kinder und Adoptivkinder haben Anspruch auf den Pflichtteil. Auch Eltern, Ehe- und Lebenspartner zählen zum Kreise derer, die ein Anrecht auf den Pflichtteil haben. Heute haben auch gleichgeschlechtliche Partner aus einer eingetragenen Lebensgemeinschaft diese Berechtigung auf den Nachlass. Wer eine Erklärung zum Verzicht auf den Nachlass geleistet hat, hat keinen Anspruch auf einen Pflichtteil. Und es ist auch möglich, seinen Anspruch auf den Nachlass zu verlieren. Eine Möglichkeit dafür ist die Verjährungsfrist, die sich innerhalb von drei Jahren abspielt, nachdem der Pflichtteilsberechtigte vom Tod des Erblassers erfahren hat. Auch Straftaten können zum Verlust des Anrechts führen.
Die Tötung des Erblasser oder eine Tötungsabsicht nehmen den Pflichtteilsanspruch, genauso wie jede andere Manipulation des letzten Willens. Zu Lebzeiten kann der Erblasser Verwandten den Pflichtteilsanspruch entziehen, wenn diese einen unsittlichen Lebenswandel führen, ein schweres Vergehen gegen den Erblasser verübt haben oder ihrer Unterhaltspflicht nicht nachgekommen sind.
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, aber der Pflichtteil ist kein Erbteil. Der Pflichtteilsanspruch auf den Nachlass kann nicht mit Sachwerten, wie Möbel, beglichen werden, sondern nur durch Geldbeträge. Damit können Pflichtteilsberechtigte auch nicht bestimmte Gegenstände aus dem Nachlass verlangen. Jedoch muss die Erbengemeinschaft sie auszahlen. Die Pflichtteilsberechtigten werden nach Erbrecht zu Gläubigern, die nicht ausgeschlossenen Erben zu Schuldnern. Der Anteil gilt abzüglich der Erbschaftssteuer, aber auch hier ist ein Freibetrag zu beachten.
Natürlich muss die Hälfte des gesetzlichen Erbteils aus dem Nachlass erst in Zahlen ermittelt werden. Die Pflichtteilsberechtigten können ihren Anteil und den Freibetrag in der Regel nur schwer selbst berechnen. Nach dem BGB § 2314 haben sie das Recht, durch die Erben mit allen Fakten vertraut gemacht zu werden. Sie dürfen ein Verzeichnis verlangen, in dem alle Gegenstände aus dem Nachlass mit ihrem Wert aufgelistet sind, außer Schenkungen, die unter den Freibetrag fallen. Dabei ist es dem Pflichtteilsberechtigten im Erbrecht selbst überlassen, ob er zur Bestimmung des Nachlass die Erben oder einen Notar beauftragt. Ein Notar kennt die Bedingungen von Anspruch und Freibetrag dabei jedoch besser.
Außerdem kann der Pflichtteilsberechtigte einen Rest- oder Zusatzpflichtteil verlangen, der die Differenz zwischen dem gesetzlichen Erbteil und dem schon ermittelten Pflichtteil beträgt. Die Höhe ist also eine Frage der Größe des Nachlasses. Wenn der Pflichtteilsberechtigte beweisen kann, dass der Erblasser in den vergangenen 10 Jahren größere Schenkungen getätigt hat, so muss deren Höhe dem Nachlassvermögen zugerechnet werden. Eine Ausnahme oder ein Freibetrag im Erbrecht bilden dabei aber Schenkungen unter Ehepartnern. Dieser Freibetrag wird nach Erbecht nicht zum Nachlass gezählt.
Im neuen Erbrecht wurden weitere Bestimmungen über den Zusammenhang von Pflichtteilsrecht und Pflegegeld geregelt. Alle gesetzlichen Erben, die Pflegeleistungen für den Erblasser erbracht haben, haben im neuen Erbrecht Anspruch auf einen entsprechend höheren Erbteil und Pflichtteil. Nach den neuen Regeln gilt dies, egal ob die gesetzlichen Erben seine berufliche Tätigkeit für die Pflegetätigkeit aufgegeben hat oder nicht.
Im Zweifelsfalle sollten Sie sich an einen Notar oder Anwalt wenden.